Liebe Eltern,

hiermit möchte ich Sie über die neuesten Informationen des Ministeriums zu den geplanten Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022 informieren. Die ausführliche Version können Sie wie immer selbst nachlesen unter: [30.06.2021] Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022 | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)

Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022

Die Grundregel für den Beginn der Unterrichtszeit im neuen Schuljahr am 18. August 2021 lautet:

Wir starten in das neue Schuljahr grundsätzlich so, wie wir das laufende Schuljahr am kommenden Freitag beenden werden.

Konkret bedeutet dies:

  1. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen am Präsenzunterricht teil. Der Unterricht wird in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang erteilt.
  2. Die gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem Gesundheitsministerium und der Unfallkasse NRW erarbeiteten Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz gelten fort. Sie haben sich bewährt und bieten einen zusätzlichen Schutz für alle am Schulleben Beteiligten.
  3. Die Testungen zweimal pro Woche werden fortgesetzt. Personen mit nachgewiesen vollständigem Impfschutz müssen nicht getestet werden. In den Grundschulen und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe kommen wie bisher die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz, in den weiterführenden Schulen die Antigen-Selbsttests.
  4. Auch im neuen Schuljahr gilt zunächst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen, nicht dagegen im Freien. Die Notwendigkeit dieser Maskenpflicht wird aber nach den Sommerferien vom ersten Tag an im Lichte des Infektionsgeschehens und danach weiterhin regelmäßig überprüft.
  5. Veranstaltungen zur Einschulung oder Aufnahme in die weiterführende Schule sind möglich. Es gelten die gegenwärtig für Abschlussveranstaltungen und Zeugnisübergaben geltenden Regeln entsprechend.

Als rechtliches Fundament für diese grundsätzlichen Regelungen wird die Corona-Betreuungsverordnung rechtzeitig zum Schuljahresbeginn die erforderlichen Vorgaben enthalten.

Schulbetrieb: Ankommen nach den Ferien

Um es den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, schon bald wieder an die schulische Normalität der Zeit vor Corona anknüpfen zu können, bedarf es in den ersten Tagen des Schuljahres vor allem dreierlei: Der emotionalen und psychosozialen Unterstützung der einzelnen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Förderung des sozialen Miteinanders sowie der Entwicklung der Lernfreude.

Nicht nur, aber insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen sind hier in besonderem Maße die persönlichen, direkten Kontakte zu den Lehrkräften und den Mitschülerinnen und -schülern von Bedeutung. Dies gilt insbesondere, um sich in einen geregelten Schul- und Lernalltag einzufinden und die vertrauten Lern- und Arbeitsformen – auch mit ganzheitlich ausgerichteten Zugängen – zu aktivieren.

So sinnvoll und wichtig es ist, Lernausgangslagen zu ermitteln, um daran anknüpfend Schülerinnen und Schüler noch gezielter fördern zu können, sollen dennoch die Schultage bis Ende August vorrangig für die zuvor genannten Zwecke genutzt werden. Leistungsüberprüfungen sollen in dieser Zeit soweit wie möglich vermieden werden.

Diese Zeit soll den Schulen die Möglichkeiten und Freiräume bieten, Schule wieder als Lebensraum zu gestalten und als Schulgemeinschaft wieder zusammenzuwachsen. Pandemiefolgen können so individuell und standortspezifisch vor Ort mit allen an Schule Beteiligten sukzessive aufgearbeitet werden. Hierfür ist es wichtig, dass sich Schulen bewusst Zeit für das soziale Miteinander nehmen. So können zum Beispiel über Team-Building-Maßnahmen oder Maßnahmen im Bereich des Sports oder kulturelle Angebote Lerngruppen wieder zueinander finden. Schulen haben viele Möglichkeiten: Sie können auf den Bewegungsmangel von Kindern und Jugendlichen mit einer täglichen Sporteinheit reagieren. Sie können Kindern, für die die Pandemie eine anregungsarme Zeit war, neue Orte außerhalb der Schule erschließen. Sie können Schülerinnen und Schülern mit Nachholbedarf in der deutschen Sprache vermehrten sprachlichen Austausch ermöglichen. Und sie können die Pandemie und ihre Folgen in Projektwochen aufgreifen. Die Schulen haben hierzu die notwendigen Kompetenzen und Ideen und entscheiden daher vor Ort, welche Maßnahmen und welcher Zeitrahmen des Ankommens nach Corona für sie und ihre Schülerinnen und Schüler zielführend sind.

Die Schulen werden hierzu Unterstützung erhalten, durch Ideen und Hinweise sowie durch Materialien und Angebote. Überlegungen zur Gestaltung der ersten beiden Schulwochen sollen aber bereits jetzt über die Ferien (weiter-)entwickelt werden, um unmittelbar nach den Schulferien zu beginnen.

Die Phase des „Ankommens“ ist auch dafür zu nutzen, die Diagnose von Lernständen vorzubereiten und durchzuführen. Pandemiefolgen sollen individuell diagnostiziert, reflektiert und die sozial-emotionalen Aspekte genauso wie vorhandene Lernrückstände im Anschluss schrittweise aufgearbeitet werden.

Ermittlung der Lernausgangslagen, Leistungsbewertung und zentrale Prüfungen

Nach den Tagen des Ankommens gewinnt in der Zeit bis zu den Herbstferien für eine adäquate Ausrichtung des Unterrichts sowie der Maßnahmen für eine individuelle Förderung die Ermittlung der Lernausgangslagen in allen Fächern an Bedeutung.

Es ist mehr als in den vergangenen Jahren erforderlich, dass Sie sich in den Fachschaften über die für das kommende Schuljahr notwendigen Vorkenntnisse in den Jahrgangsstufen verständigen und diese zu Beginn des Schuljahres wiederholen, vertiefen und die Kompetenzen diagnostizieren. Auf dieser Grundlage werden den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein ggf. vorliegender individueller Förderbedarf noch vor den Herbstferien transparent gemacht und konkrete schulische Fördermöglichkeiten aufgezeigt. Ziel ist es, für die Schülerinnen und Schüler eine positive Lernausgangslage zu schaffen, die ihnen eine Anknüpfung an die neuen Inhalte erleichtern soll. Auch soll den Schülerinnen und Schülern damit ermöglicht werden, außerschulische Lernpartner zielführend in Anspruch nehmen zu können. Das Land stellt Ihnen hierfür zusätzlich – auch in Kooperation mit anderen Bundesländern – ein erweitertes Instrumentarium für eine Reihe von Fächern und Jahrgangsstufen zur Verfügung, das sukzessive weiter ausgebaut wird.

Besonderheiten für den Sport- und Musikunterricht

Aufgrund ihrer mitunter vorherrschenden Spezifika mussten der Sport- und Musikunterricht im zu Ende gehenden Schuljahr mit speziellen Restriktionen umgehen. Nach den Tagen der Vorsicht unter Beibehaltung der aktuellen Regelungen sollen diese Restriktionen im kommenden Schuljahr schrittweise entfallen und die Umsetzung der Lehrpläne in Gänze wieder möglich werden.

So soll der Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht bei stabil niedrigen Inzidenzen unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär und im vollen Umfang durchgeführt werden. Dies gilt auch für Kontaktsportarten, die – in den Tagen der Vorsicht zunächst nur im Freien – wieder ausgeübt werden können. Insgesamt gilt für den Sportunterricht zu Beginn des neuen Schuljahres: Sport im Freien kann ohne Maske wieder uneingeschränkt stattfinden. Für Sport in der Halle gilt die Maskenpflicht zunächst fort, sofern Abstände nicht eingehalten werden können.

Auch die außerunterrichtlichen Schulsportangebote sind in vollem Umfang möglich. Sollte es die lokale Pandemiesituation aufgrund sich wieder erhöhender Inzidenzen zu einem späteren Zeitpunkt erfordern, sind die bewährten Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes unter Beachtung regulierender Parameter wie beispielsweise Sport im Freien, Maskenpflicht, Ausschluss von Kontaktsport wiederzubeleben.

Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist analog zu verfahren. Diese Teile des Musikunterrichts werden voraussichtlich im Freien wieder möglich sein. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude sind die für Bildungsangebote geltenden Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung in der Schule anzuwenden. Demnach wäre derzeit in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von höchstens 35) Musik mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen möglich (§ 11 Absatz 4 Ziffer 1a der CoronaSchutzVO). Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Orchestern bzw. Ensembles) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen. In den ersten Schultagen nach den Sommerferien sollte sich der Musikunterricht aber auf andere Aspekte mit geringerem Infektionsrisiko konzentrieren. 

Schulfahrten im Schuljahr 2021/2022

Es gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2).

Schulfahrten können durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen.

Grundsätzlich gilt, dass vor der Durchführung sorgfältig abgewogen werden muss, ob entstehender Ausfall von Präsenzunterricht angesichts eventuell bestehender Lernrückstände verantwortbar ist. Insbesondere Unterrichtsausfall bei unbeteiligten Klassen oder Kursen ist unbedingt zu vermeiden.

Bei Reisen innerhalb von Nordrhein-Westfalen sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, insbesondere zu den Inzidenzstufen-abhängigen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung. Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.

Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung grundsätzlich weiter. Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als verbindliche Schulveranstaltung ist nur für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen aktuellen Negativtestnachweis erbringen oder vollständig geimpft sind. Im Falle einer Verweigerung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler. Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests. Im Falle eines positiven Testergebnisses sollte das örtliche Gesundheitsamt informiert und das weitere Vorgehen vor Ort abgestimmt werden. Für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testobliegenheit.

Ganztag und Mittagessen

Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz.

Eine regelmäßige Teilnahme an den Angeboten ist vorgesehen. Über begründete Ausnahmen in Einzelfällen kann vor Ort entschieden werden.

Falls in einer Übergangszeit begründete Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, z.B. aufgrund der standortbezogenen personellen und räumlichen Situation vor Ort, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet. Grundsätzlich ist soweit wie möglich ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen.

Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Umsetzung auch jahrgangsübergreifender Ganztagskonzepte ist möglich.

Alle Schulen können Schulmensen betreiben. Zulässig sind auch Angebote der Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros, wenn die aktuell gültigen Vorgaben gemäß Infektionsschutz und Hygienevorschriften eingehalten werden. Inwieweit die bisher geltenden Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen (klassen- oder kursweises Einnehmen der Mahlzeiten, Vorgaben für die Besetzung der Tische, Sicherung der Rückverfolgbarkeit etc.) auch nach den Sommerferien praktiziert werden sollen, muss von der Infektionslage abhängig gemacht werden. Hierüber werden Sie rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres informiert.

Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte konkret ausgestaltet.

Kooperation mit außerschulischen Partnern/außerschulische Lernorte

Der Besuch außerschulischer Lernorte und die Kooperation mit außerschulischen Partnern (z.B. Theater, Museen, …) sind bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz uneingeschränkt möglich. Die standortbezogenen Hygienekonzepte der zu besuchenden Einrichtungen bzw. die schulischen Hygienevorgaben müssen, unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens, eingehalten und bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung und von Fahrten berücksichtigt werden.

Ankommen und Aufholen nach Corona/Extra-Zeit – Unterstützungsangebote für die Schülerinnen und Schüler

Gemeinschaft erleben – Extra-Zeit in den Jugendherbergen in NRW

So bietet unter der zentralen Website http://www.jugendherberge.de/extrazeit das DJH in Kooperation mit dem Land zunächst noch begrenzte Ferienangebote an, die Kindern und Jugendlichen zwischen 8 und 14 Jahren eine kostenlose Teilnahme an einem attraktiven Freizeitprogramm ermöglichen, das naturnahe Gemeinschaftserlebnisse mit Lernangeboten verbindet. Derzeit finden Gespräche mit den Landesverbänden des Jugendherbergswerks statt, wie diese Angebote ausgeweitet werden können.

Extra-Zeit für Bewegung

Hinzu kommt darüber hinaus die „Extra-Zeit für Bewegung“. Diese zielt darauf ab, pandemiebedingte Bewegungsdefizite der Schülerinnen und Schüler zu kompensieren. Die „Extra-Zeit für Bewegung“ setzt inhaltliche Schwerpunkte in den verschiedenen Bewegungsfeldern und Sportbereichen des Schulsports, z.B. Spiele-AG, Turnen, Gymnastik, Schwimmen, Leichtathletik, Lauf-AG, Kinderyoga usw. Sie wird bis zum Ende des Jahres 2022 mit einem Gesamtvolumen von 2 Millionen Euro vom Landessportbund in Kooperation mit Sportvereinen „vor Ort“ angeboten und durchgeführt.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw/extra-zeit-zum-lernen-nrw

Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“

Zu dem Landesprogramm „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ tritt nunmehr ein weiteres Programm: Bund und Länder haben eine Vereinbarung zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen. Aus der Säule I „Abbau von Lernrückständen“ stellt die Landesregierung mit Unterstützung des Bundes den Schulen in Nordrhein-Westfalen insgesamt 430 Millionen Euro zur Verfügung.

Das erst in der vergangenen Woche auf Bundesebene endgültig beschlossene Programm wird derzeit im Ministerium für Schule und Bildung unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Landesprogramms „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ zu einem Gesamtkonzept zusammengefügt, so dass es wirkungsvolle und treffsichere Antworten auf die vielfältigen pandemiebedingten Herausforderungen ermöglicht.

Wir haben im vergangenen Jahr lernen müssen, dass uns nur Achtsamkeit und vorausschauendes Handeln schützen. Unsere „Grundregeln“ sollen dafür eine Hilfestellung geben. Aber auch mit Achtsamkeit kann man die verdiente Sommerpause genießen. Dafür wünsche ich Ihnen heute alles Gute – und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jessica Giebel (Schulleiterin)